Zwar ist es üblich, dass in Mietverträgen die Wohnungsgröße genannt wird, aber es besteht in Deutschland hierzu keine grundsätzliche Pflicht. Wenn aber eine Größe im Mietvertrag steht, so ist die genannte Quadratmeterzahl natürlich Vertragsbestandteil und sollte korrekt sein. Leider gibt es immer wieder Fälle, dass es einige Vermieter bei diesen Angaben nicht so genau nehmen, also einige Quadratmeter draufschlagen und diese geschönten Zahlen auch als Grundlage für die Berechnung des Mietzinses heranziehen. Juristisch gesehen ist eine zu kleine Wohnung ein Mangel. Um aber Streit oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, messen Sie nach, ob die im Mietvertrag genannten Quadratmeterangaben auch korrekt sind.
Lesen Sie weiter:
Mietvertrag prüfen lassen
Wer ist Mieter und wer zieht ein?
Wird künftiger Mietanstieg vertraglich festgelegt?
Beidseitige Kündigungsausschlussklausel
Verboten! Verboten! Verboten!